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(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 28/2021; Art. 2 Z 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „§ 120 Abs. 7 wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 gemeint.)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, BGBl. römisch eins Nr. 28/2021; Artikel 2, Ziffer 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „§ 120 Absatz 7, wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, gemeint.)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 28/2021; Art. 2 Z 3 des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 28/2021 lautet: „§ 120 Abs. 7 wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Abs. 7 in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2019 gemeint.)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 3,, BGBl. römisch eins Nr. 28/2021; Artikel 2, Ziffer 3, des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021, lautet: „§ 120 Absatz 7, wird aufgehoben.“. Es ist vermutlich Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2019, gemeint.)