Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBeiträge, die nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.Beiträge, die nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) für einen anderen Zeitraum als für das letzte dem Stichtag unmittelbar vorangehende Kalendervierteljahr und für das Kalendervierteljahr, in das der Stichtag fällt, geleistet werden, sind für die Leistung aus dem eingetretenen Versicherungsfall unwirksam.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist nicht anzuwendenAbsatz eins, ist nicht anzuwenden
a)Litera aauf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;auf Beiträge für Zeiträume, für welche die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung oder die Berechtigung zur Selbst- oder Weiterversicherung erst nach dem Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) in einem schon vorher eingeleiteten Verfahren festgestellt wurde;
b)Litera bauf Beiträge nach § 40a, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;auf Beiträge nach Paragraph 40 a,, wenn sie innerhalb von drei Monaten ab Vorschreibung nachentrichtet wurden;
c)Litera cauf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 115 Abs. 4 entrichtet wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 115, Absatz 4, entrichtet wurden;
d)Litera din den Fällen des § 175 dieses Bundesgesetzes bzw. des § 101d des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 167 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des § 99d des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des § 13 Abs. 3 des Bundesbezügegesetzes und des § 49h Abs. 3 des Bezügegesetzes;in den Fällen des Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. des Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, des Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie des Paragraph 13, Absatz 3, des Bundesbezügegesetzes und des Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes;
e)Litera eauf Beiträge, die gemäß § 33 Abs. 9 aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;auf Beiträge, die gemäß Paragraph 33, Absatz 9, aus Mitteln des Bundes zu tragen sind;
f)Litera fauf Beiträge, die in den Fällen des § 35a wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;auf Beiträge, die in den Fällen des Paragraph 35 a, wegen Verletzung der Meldepflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachzuzahlen waren, soweit diese Meldepflicht anderen Personen als dem Versicherten selbst obliegt;
g)Litera gauf Beiträge, die nach der Vorschrift des § 35 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3 oder 4 entrichtet wurden;auf Beiträge, die nach der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Satz, Absatz 3, oder 4 entrichtet wurden;
h)Litera hauf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 143 führen;auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß Paragraph 143, führen;
i)Litera iauf Beiträge nach § 25 Abs. 6a, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden;auf Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 6 a,, sofern sie binnen drei Monaten ab Verständigung entrichtet wurden;
j)Litera jauf Beiträge, die nach § 27e der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.auf Beiträge, die nach Paragraph 27 e, der Bund oder ein öffentlicher Fonds zu zahlen hat.
In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 118 GSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 118 GSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 118 GSVG