§ 119 GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

Zur Feststellung der Leistungen aus der Pensionsversicherung und der Überweisungsbeträge nach den §§ 172 und 175 gilt folgendes:

1.

Für alle Versicherungszeiten mit Ausnahme von Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, sowie mit Ausnahme von Zeiten der Kindererziehung gemäß § 116a oder § 116b: Versicherungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Beitrags- oder Ersatzzeit im Sinne der §§ 115, 116 und 117. Solche Versicherungszeiten, die sich zeitlich decken, sind nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:

Beitragszeit der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,

Ersatzzeit und Zeit der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,

Beitragszeit der freiwilligen Versicherung.

2.

Für Versicherungszeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die kein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde: Ein Kalendermonat gilt nur dann als Versicherungsmonat, wenn kein sonstiger leistungswirksamer Versicherungsmonat nach Z 1 vorliegt.

3.

Für Versicherungszeiten gemäß den §§ 116a und 116b (Zeiten der Kindererziehung): Der erste volle Kalendermonat nach der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b und die folgenden Kalendermonate sind Versicherungsmonate. Letzter Versicherungsmonat ist der Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen gemäß den §§ 116a oder 116b wegfallen.

4.

Sind für ein und denselben Kalendermonat

a)

die Z 1 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 1 als auch gemäß Z 3 zu zählen;

b)

die Z 2 und 3 anzuwenden, so ist dieser Monat als Versicherungsmonat sowohl gemäß Z 2 als auch gemäß Z 3 zu zählen.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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