Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFür die Bildung der Bemessungsgrundlagen (§§ 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (§ 125), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (§ 127) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für die Bildung der Bemessungsgrundlagen (Paragraphen 122 und 123), die Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages (Paragraph 125,), die Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen in der Bemessungsgrundlage (Paragraph 127,) und für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Beitragmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,leistungswirksamer Ersatzmonat – mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116b – sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116b,leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(2)Absatz 2Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (§ 120) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Für die Feststellung und Erfüllung der Wartezeit (Paragraph 120,) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich decken, nur einfach zu zählen, wobei folgende Reihenfolge gilt:Beitragsmonat der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit,Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach § 3 Abs. 3,Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116b, der als Beitragsmonat (der Pflichtversicherung) zu berücksichtigen ist, sowie Monat der Pflichtversicherung nach Paragraph 3, Absatz 3,,leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den §§ 116a und 116b,leistungswirksamer Ersatzmonat mit Ausnahme von Ersatzmonaten nach den Paragraphen 116 a und 116b,Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung,sonstiger Ersatzmonat nach den §§ 116a und 116b,sonstiger Ersatzmonat nach den Paragraphen 116 a und 116b,leistungsunwirksamer Ersatzmonat.
(3)Absatz 3Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (§ 139) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.Wurden für einen vollen Kalendermonat, der als leistungsunwirksamer Ersatzmonat anzusehen ist, Beiträge einer freiwilligen Versicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen die Höherversicherung, geleistet, ist dieser Kalendermonat für die Bemessung des Steigerungsbetrages (Paragraph 139,) als leistungswirksamer Ersatzmonat zu zählen.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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