Entscheidungsgründe: Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf keiner
Begründung: (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); es sei jedoch darauf hingewiesen, dass angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier insbesondere Verletzung der richterlichen Belehrungs- und Anleitungspflicht), die in der Berufung behauptet, vom Berufungsgericht aber verneint wurden, nach ständiger Rechtsprechung auch in Sozialrechtssachen in der R... mehr lesen...