§ 116c GSVG Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.

In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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