§ 116c GSVG (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz), Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung - JUSLINE Österreich
§ 116c GSVG Behandlung von Ersatzzeiten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Ersatzzeiten gemäß § 116 Abs. 7, für die ein Beitrag gemäß § 116 Abs. 9 und 10 entrichtet wurde, gelten als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung.
In Kraft seit 01.08.1998 bis 31.12.9999
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