In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen. In Verfahren nach den Paragraphen 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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