Art. 2 GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Forderungen der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung aus der Durchführung von Ausspielungen an den Konzessionär mit einem Abschlag entsprechend der Einbringungswahrscheinlichkeit zu verkaufen.

In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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