Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
Paragraph 61,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einsder Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des Paragraph 27, Absatz 4,,
2.Ziffer 2der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des Paragraph 49,,
3.Ziffer 3der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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