§ 61 GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4,

2.

der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49,

3.

der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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