Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hinsichtlich des § 27 Abs. 4, | |||||||||
2. | der Bundesminister für Inneres hinsichtlich des § 49, | |||||||||
3. | der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen. |
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