§ 56b GSpG

Glücksspielgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges dieses Bundesgesetzes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.2020

Gegen Bescheide des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten des Vollzuges dieses Bundesgesetzes kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In Verfahren nach den §§ 14 und 21 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten