§ 57 GSpG Glücksspielabgaben

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsAusspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von § 17 Abs. 2 an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 17, Absatz 2, an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
  2. (2)Absatz 2Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des § 12a Abs. 2 durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, sind Ausspielungen gemäß § 12a von der Glücksspielabgabe befreit.Für Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach Paragraph 17, Absatz 3,, sind Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, von der Glücksspielabgabe befreit.
  3. (3)Absatz 3Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe – vorbehaltlich Abs. 4 – 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe – vorbehaltlich Absatz 4, – 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
  4. (4)Absatz 4Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
    • Strichaufzählungim Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 oderim Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, oder
    • Strichaufzählungim Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession nach § 14 durchgeführt werden.im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession nach Paragraph 14, durchgeführt werden.
    Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
  5. (5)Absatz 5Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
  6. (6)Absatz 6Von der Glücksspielabgabe befreit sind
    1. 1.Ziffer einsAusspielungen in nach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des § 21,Ausspielungen in nach diesem Bundesgesetz konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,,
    2. 2.Ziffer 2Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 73/2010,Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2010,,
    3. 3.Ziffer 3die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des § 4 Abs. 3 bis 6.die Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol des Paragraph 4, Absatz 3 bis 6.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 118/2016)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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