Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wenn es sich bei der Verletzung einer der in § 31c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1 und 2, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 23a Abs. 1 bis 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.Wenn es sich bei der Verletzung einer der in Paragraph 31 c, Absatz eins bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des Paragraph 5, Ziffer eins und 2 sowie 4 und 5, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3,, Paragraph 7, Absatz 5 bis 7, Paragraph 9, Absatz 3,, Paragraph 9 a, Absatz eins,, Paragraph 11, Absatz eins,, 3 und 4, Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 23, Absatz 4,, Paragraph 23 a, Absatz eins bis 4, Paragraph 24, Absatz eins bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
(3)Absatz 3Das Finanzamt Österreich hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.Das Finanzamt Österreich hat unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 37, FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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