§ 52e GSpG Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 52e.Paragraph 52 e,

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 1 Z 2 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt Österreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 7, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FM-GwG oder Paragraph 31, Absatz 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c hat das Finanzamt Österreich Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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