§ 52e GSpG Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt Österreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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