§ 59a GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Für Konzessionserteilungen nach diesem Bundesgesetz sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gebühren zu entrichten. Die Gebühr beträgt

1.

10 000 Euro für Anträge auf Konzessionserteilung nach den §§ 14 und 21 sowie

2.

100 000 Euro für die Erteilung einer Konzession nach den §§ 14 und 21.

(2) Die Gebührenschuld entsteht im Fall des Abs. 1 Z 1 im Zeitpunkt der Überreichung des Antrages auf Konzessionserteilung im Zuge einer Teilnahme an der Interessentensuche, im Falle des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Zustellung des Konzessionsbescheids.

(3) Die Gebühren sind unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes Österreich zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist im Fall des Abs. 1 Z 1 durch den vom Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen und dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen.

(4) Im Übrigen gelten für die Gebühren die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben und amtliche Ausfertigungen mit Ausnahme der §§ 9, 11 Abs. 1 Z 1 und Z 2 und 14 sowie die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung.

(5) Die Gebühr nach Abs. 1 Z 2 ist in den Spruch des Konzessionsbescheides aufzunehmen. Sie ist zu erstatten, wenn der Konzessionsbescheid infolge eines Rechtsmittels gegen das Konzessionierungsverfahren aufgehoben wird.

(6) Für die Erhebung der Gebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig. Die Gebühren fließen dem Bund zu.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 59a GSpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 59a GSpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 59a GSpG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 59a GSpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 59a GSpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 59 GSpG
§ 60 GSpG