§ 52a GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des im § 5 Abs. 3 VVG vorgesehenen Betrages der Betrag von 60 000 Euro.

In Kraft seit 31.12.2016 bis 31.12.9999
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