§ 51 GSpG

GSpG - Glücksspielgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.

(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht

1.

in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;

2.

gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;

3.

gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;

4.

wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;

5.

in Fällen des § 31c Abs. 2 und 3;

6.

in den Fällen der §§ 19 und 31 sowie

7.

in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§ 52 bis 54.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51 GSpG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 GSpG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

4 Entscheidungen zu § 51 GSpG


Entscheidungen zu § 51 GSpG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51 GSpG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51 GSpG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GSpG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 50 GSpG
§ 52 GSpG