Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1.Ziffer einsin Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO;
2.Ziffer 2gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten;
3.Ziffer 3gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren;
4.Ziffer 4wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt;
5.Ziffer 5in Fällen des § 31c Abs. 2 und 3;in Fällen des Paragraph 31 c, Absatz 2 und 3;
6.Ziffer 6in den Fällen der §§ 19 und 31 sowiein den Fällen der Paragraphen 19 und 31 sowie
7.Ziffer 7in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§ 52 bis 54.in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach Paragraphen 52 bis 54.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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