(1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
1. | in Verfahren vor Zivilgerichten und in Zusammenhang mit einem Strafverfahren gemäß der StPO; | |||||||||
2. | gegenüber Verlassenschaftsabhandlungs- und Pflegschaftsgerichten; | |||||||||
3. | gegenüber Abgaben- und Finanzstrafbehörden für Zwecke von Abgabenverfahren und verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren; | |||||||||
4. | wenn der Spielteilnehmer der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich zustimmt; | |||||||||
5. | in Fällen des § 31c Abs. 2 und 3; | |||||||||
6. | in den Fällen der §§ 19 und 31 sowie | |||||||||
7. | in Ermittlungs- und Verwaltungsverfahren nach §§ 52 bis 54. |
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