Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsEntsprechen die Treffer, der Preis oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder lassen die vom Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan (§ 46) berechtigt, dem Veranstalter die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.Entsprechen die Treffer, der Preis oder der Vertrieb der Spielanteile nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder des Bewilligungsbescheides oder lassen die vom Veranstalter getroffenen sonstigen Vorkehrungen eine ordnungsgemäße Abwicklung der Ausspielung nicht erwarten, so ist das Aufsichtsorgan (Paragraph 46,) berechtigt, dem Veranstalter die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen und erforderlichenfalls die Fortsetzung der Ausspielung zu untersagen.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung (§ 36) aus den im Abs. 1 angeführten Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr behoben werden können oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Abs. 1) behoben wurden.Die Bewilligungsbehörde hat die Bewilligung (Paragraph 36,) aus den im Absatz eins, angeführten Gründen zurückzunehmen, wenn die bei der Durchführung der Ausspielung festgestellten Mängel nicht mehr behoben werden können oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist (Absatz eins,) behoben wurden.
(3)Absatz 3Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch das Aufsichtsorgan untersagt (Abs. 1) oder die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen (Abs. 2) wird, bleibt die Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.Falls die Fortsetzung einer Ausspielung durch das Aufsichtsorgan untersagt (Absatz eins,) oder die Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde zurückgenommen (Absatz 2,) wird, bleibt die Haftung des Veranstalters für alle ihm aus der Veranstaltung erwachsenen privatrechtlichen Verpflichtungen unberührt.
In Kraft seit 01.01.1990 bis 31.12.9999
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