§ 52e GSpG Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2024 bis 31.12.9999
§ 52e.Paragraph 52 e,

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 31 Z 12 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt Österreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 7, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3eins, Ziffer eins2, FM-GwG oder Paragraph 31, Absatz 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c hat das Finanzamt Österreich Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Stand vor dem 13.12.2024

In Kraft vom 01.01.2021 bis 13.12.2024
§ 52e.Paragraph 52 e,

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 31 Z 12 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt Österreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt. Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 19, Absatz 7, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3eins, Ziffer eins2, FM-GwG oder Paragraph 31, Absatz 5, GSpG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraphen 52 b, oder 52c hat das Finanzamt Österreich Paragraph 38, FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

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