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Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.
Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß § 19 Abs. 7 GSpG iVm § 31 Abs. 3 Z 1 FM-GwG oder § 31 Abs. 5 GSpG iVm § 31 Abs. 2 Z 1 FM-GwG oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß §§ 52b oder 52c hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und GlücksspielÖsterreich § 38 FM-GwG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.