§ 19 GSLG. 1970

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die

a)

Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen,

b)

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder

c)

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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