Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) | Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen, | |||||||||
b) | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder | |||||||||
c) | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. |
0 Kommentare zu § 19 GSLG. 1970