§ 23 GSLG. 1970

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Wer

a)

eine Bringungsanlage ohne Bewilligung errichtet oder ändert oder eine Bringungsanlage benützt, obwohl die Voraussetzungen nach § 6 Abs. 2 oder 3 nicht vorliegen oder die Benützung nach § 18 Abs. 3 untersagt wurde;

b)

den Anordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes oder der nach § 4 Abs. 2 erlassenen Verordnung ergangen sind, zuwiderhandelt;

c)

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 20 Abs. 1 hindert;

d)

Grenz- oder Vermessungszeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen.

(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.

(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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