Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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