Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Die auf Grund dieses Gesetzes nach den Bestimmungen der §§ 8, 9, 11 Abs. 3 und 12 erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher hat die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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