(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1933, LGBl. Nr. 56, außer Kraft.
(2) Bringungsrechte und Güter- und Seilwegegenossenschaften im Sinne des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1933 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Alpwege, die auf Grund der Bestimmungen des Alpschutzgesetzes, LGBl. Nr. 81/1920, gebaut wurden, gelten als Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Dienstbarkeiten, die zur Anlage eines Alpweges bestellt wurden, gelten als Bringungsrechte im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Erhaltungsgenossenschaften nach dem Alpschutzgesetz, deren Aufgabe in der Erhaltung eines Alpweges besteht, gelten als Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.
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