§ 25 GSLG. 1970 Übergangs- und Schlußbestimmungen

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1970 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 13. Juni 1933, LGBl. Nr. 56, außer Kraft.

(2) Bringungsrechte und Güter- und Seilwegegenossenschaften im Sinne des Gesetzes LGBl. Nr. 56/1933 gelten als Bringungsrechte und Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Alpwege, die auf Grund der Bestimmungen des Alpschutzgesetzes, LGBl. Nr. 81/1920, gebaut wurden, gelten als Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Dienstbarkeiten, die zur Anlage eines Alpweges bestellt wurden, gelten als Bringungsrechte im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Erhaltungsgenossenschaften nach dem Alpschutzgesetz, deren Aufgabe in der Erhaltung eines Alpweges besteht, gelten als Bringungsgemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes.

In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 GSLG. 1970


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 GSLG. 1970 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 GSLG. 1970


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 GSLG. 1970


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 GSLG. 1970 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 GSLG. 1970
Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970 (GSLG. 1970) Fundstelle