Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben zu dulden, daß bei der Herstellung der Bringungsanlage auf der unmittelbar beanspruchten Grundfläche anfallende Steine, Schotter und Humus für die Zwecke dieser Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung verwendet werden.
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