§ 13 GSLG. 1970 Verwendung von Baustoffen

GSLG. 1970 - Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG. 1970

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen eine Bringungsanlage errichtet wird, haben zu dulden, daß bei der Herstellung der Bringungsanlage auf der unmittelbar beanspruchten Grundfläche anfallende Steine, Schotter und Humus für die Zwecke dieser Anlage ohne Anspruch auf Entschädigung verwendet werden.

In Kraft seit 01.06.1970 bis 31.12.9999
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