(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag des Berechtigten oder des Eigentümers eines hiefür beanspruchten Grundstückes oder einer hiefür beanspruchten Bringungsanlage den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern oder, falls der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen ist, aufzuheben.
(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde auf Antrag gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insoweit nicht angeordnet werden, als Kosten entstünden, die im Verhältnis zu dem für den Grundeigentümer erzielbaren Vorteil unwirtschaftlich wären.
(3) Ist der Bedarf an einer auf Grund dieses Gesetzes errichteten Bringungsanlage oder an Teilen einer solchen gänzlich weggefallen, dann sind eingelöste oder enteignete Grundstücke auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers an diese gegen eine angemessene Entschädigung, die nach dem Wert der Grundfläche und unter Bedachtnahme auf die Höhe der seinerzeitigen Entschädigung festzusetzen ist, rückzuübereignen.
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