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(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) | Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen, | |||||||||
b) | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder | |||||||||
c) | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. |
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat neben den ihr in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auf Antrag unter Ausschluss des Rechtsweges über Streitigkeiten zu entscheiden, die
a) | Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen, | |||||||||
b) | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen oder | |||||||||
c) | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen. |