(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen angemessene Schadloshaltung (Abs. 2) dann enteignet werden, wenn nicht alle Eigentümer der hiefür in Anspruch genommenen Grundflächen die Einlösung nach § 8 begehren und dadurch einzelne Teile der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der belasteten Grundeigentümer verblieben.
(2) Soweit über die Art und die Höhe der Schadloshaltung ein Parteienübereinkommen nicht zustande kommt, ist eine Geldentschädigung zu gewähren, für deren Ermittlung die §§ 64, 65 und 74 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, sinngemäß anzuwenden sind. Die Bezahlung und Verteilung der Geldentschädigung hat unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes zu erfolgen.
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