§ 24 GSLG 1969 § 24

Steiermärkisches Güter- und Seilwege-Landesgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1956Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBILGBl. Nr. 62, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.03.1970 bis 31.12.2013

Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1956Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBILGBl. Nr. 62, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

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