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Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1956Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBILGBl. Nr. 62, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013
Die Eigentümer von Liegenschaften, mit denen Nutzungsrechte im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1956Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBILGBl. Nr. 62, über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten1/1983, verbunden sind und deren Rechte durch ein Bringungsrechtsverfahren berührt werden, haben in diesem Verfahren Parteistellung. Auf ihre Rechte hat die Agrarbehörde von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013