Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 bis 99e, 99g und § 101a BWG sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen. Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, 28a, 38, 41 und 73 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Ziffer 8, BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die Paragraphen 3, Absatz 9 und 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9 sowie die Paragraphen 79,, 98 bis 99e, 99g und Paragraph 101 a, BWG sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen.
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