§ 2 GSA Schaffung einer Abbaueinheit

GSA - Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs. 2 und § 20 BWG zu erlassen.Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Absatz 2 und Paragraph 20, BWG zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt.Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, fortgeführt.
  4. (4)Absatz 4Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BWG zu erbringen, bleibt von Absatz 3, unberührt. Ebenso ist Absatz 3, in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß Paragraph 7, BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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