Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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