Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
(2)Absatz 2Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
1.Ziffer einsVermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
2.Ziffer 2Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
(3)Absatz 3Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.Ziffer einsDer Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
2.Ziffer 2ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
(4)Absatz 4Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, oder einer Übertragung gemäß Absatz 5, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
(5)Absatz 5Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.Unbeschadet Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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