§ 6 GSA

GSA - Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).

(2) Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).

(3) Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(4) Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen

(5) Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß § 6 FinStaG unterliegen.

In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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