Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.
(2)Absatz 2Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit.Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, sind von der Körperschaftsteuer befreit.
In Kraft seit 22.03.2016 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 GSA
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 GSA selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 GSA