§ 11 GSA

GSA - Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.

(2) Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit.

In Kraft seit 22.03.2016 bis 31.12.9999
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