Gesamte Rechtsvorschrift GSA

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit

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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 GSA Übertragungsanordnung


  1. (1)Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß Paragraph 2, durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern.
  2. (2)Absatz 2Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf:
    1. 1.Ziffer einsVermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, der HBInt oder
    2. 2.Ziffer 2Anteile oder andere Eigentumstitel, die von der HBInt an anderen Rechtsträgern gehalten werden.
  3. (3)Absatz 3Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDer Rechtsträger ist im Besitz aller nötigen Berechtigungen und
    2. 2.Ziffer 2ist im Stande, die Verwaltung der ihm übertragenen Vermögenswerte zu bewerkstelligen,
  4. (4)Absatz 4Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar.Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Absatz eins, oder einer Übertragung gemäß Absatz 5, oder gemäß Paragraph 2, Absatz 5, nicht anzuwenden und nicht ausübbar.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.Unbeschadet Absatz eins, ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Absatz 2, genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.

Abbaueinheit

§ 2 GSA Schaffung einer Abbaueinheit


  1. (1)Absatz einsDie FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs. 2 und § 20 BWG zu erlassen.Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Absatz 2 und Paragraph 20, BWG zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen.
  3. (3)Absatz 3Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt.Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Absatz eins, erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß Paragraph 3, fortgeführt.
  4. (4)Absatz 4Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, BWG zu erbringen, bleibt von Absatz 3, unberührt. Ebenso ist Absatz 3, in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß Paragraph 7, BWG gleichzuhalten und begründet für sich allein keine der genannten Rechte.
  5. (5)Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, BGBl. I Nr. 51/2014, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Anteile an der Abbaueinheit auf die gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, errichtete ABBAG – Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes zu übertragen.

§ 3 GSA Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit


  1. (1)Absatz einsDer Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 durch d ie Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß Paragraph 5, zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Absatz eins bis 5 durch d ie Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken.
  2. (2)Absatz 2Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs. 1 als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt noch indirekt am Dienstleistungsempfänger beteiligt ist.
  3. (3)Absatz 3Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Abs. 2 genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Abs. 2 genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.Die Abbaueinheit darf ausschließlich solche Geschäfte betreiben, die der Erfüllung ihrer Aufgabe dienen. Die Abbaueinheit darf weiters Vermögenswerte von in Absatz 2, genannten Rechtsträgern erwerben und diese dem Portfolioabbau zuführen; von sonstigen Dritten darf die Abbaueinheit Vermögenswerte nur im Rahmen von Restrukturierungen ihrer Vermögenswerte erwerben. Ist der Bund weder direkt noch indirekt an einem in Absatz 2, genannten Rechtsträger beteiligt, darf ein solcher Erwerb nur bis 31. März 2016 erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von § 3 Abs. 9, § 5 Abs. 1 Z 6-13, § 28a, § 38, § 41, § 42 Abs. 1 bis 5, §§ 43 bis 59a, § 65, §§ 66 und 67, 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9, § 73 Abs. 1 Z 2, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, § 73a, § 75, § 76, §§ 77 und 77a, § 79, §§ 98 bis 99e, § 99g und §§ 101 und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. I 492/1927, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, BGBl. I Nr. 118/2016, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden.Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Abbaueinheit Bank- und Leasinggeschäfte betreiben, Beteiligungsankäufe- und -verkäufe vornehmen sowie Hilfsgeschäfte erbringen, sofern die Erbringung dieser Geschäfte der Aufgabenerfüllung unmittelbar oder mittelbar dient. Die Bestimmungen des BWG, mit Ausnahme von Paragraph 3, Absatz 9,, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6 -, 13,, Paragraph 28 a,, Paragraph 38,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz eins bis 5, Paragraphen 43 bis 59a, Paragraph 65,, Paragraphen 66 und 67, 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und 8, Paragraph 73 a,, Paragraph 75,, Paragraph 76,, Paragraphen 77 und 77a, Paragraph 79,, Paragraphen 98 bis 99e, Paragraph 99 g und Paragraphen 101, und 101a BWG, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandbriefG, dRGBl. römisch eins 492/1927, sind anzuwenden. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und des Depotgeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der §§ 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.Soweit Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, erbracht werden, sind diese unverzüglich auf Abbau zu stellen. Bestehende Kundenkonten sind innerhalb einer angemessenen Frist auf ein anderes Kreditinstitut zu übertragen, das zum Betrieb des Einlagengeschäftes gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG und des Depotgeschäfts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, BWG berechtigt ist, sofern nicht der Kunde die Übertragung auf ein anderes Kreditinstitut vornimmt. Die Bestimmungen des WAG 2018, mit Ausnahme des zweiten Hauptstücks und der Paragraphen 94 bis 96, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.Die Aufnahme von Geldern vom Publikum durch die Abbaueinheit sowie die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und von Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018 sind unzulässig. Geschäfte in Finanzinstrumenten für eigene Rechnung der Abbaueinheit zwecks Steuerung von Zins-, Währungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken im Rahmen der Abbautätigkeit sind zulässig, sofern damit keine Marketmaking-Tätigkeiten und keine Einräumung von Zugängen zu Handelssystemen für Dritte verbunden sind.
  7. (7)Absatz 7Sobald die Abbaueinheit den Portfolioabbau bewerkstelligt hat, ist ein Auflösungsbeschluss zu fassen.

§ 4 GSA Anforderungen an die Geschäftsleiter


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsleiter der Abbaueinheit müssen zuverlässig und fachlich geeignet sein. Es darf kein Umstand vorliegen, der geeignet scheint, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen oder der das Entstehen von Interessenkonflikten befürchten lässt.
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter haben beim Portfolioabbau ehrlich, redlich und professionell im Interesse einer bestmöglichen Vermögensverwertung vorzugehen. Interessenkonflikte im Rahmen der Maßnahmen der Geschäftsführung sind zu vermeiden. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, ist dies unverzüglich an den Aufsichtsrat zu berichten. Eine Maßnahme der Geschäftsführung, die mit einem Interessenkonflikt behaftet ist, darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen.

§ 5 GSA Abbauplan


  1. (1)Absatz einsDer Portfolioabbau gemäß § 3 Abs. 1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.Der Portfolioabbau gemäß Paragraph 3, Absatz eins, hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsEine Darstellung der Geschäfte und Verwertungsmaßnahmen die zum Portfolioabbau geplant sind,
    2. 2.Ziffer 2einen Zeitplan für die vollständige Verwertung der Vermögenswerte,
    3. 3.Ziffer 3periodische Aufstellungen zur Vermögens- Finanz- und Ertragslage; einschließlich Kapitalflussrechnungen, Planbilanzen, Planerfolgsrechnungen und Liquiditätspläne und
    4. 4.Ziffer 4Angaben hinsichtlich des Risikomanagements, das den Abbauzielen Rechnung trägt.
  3. (3)Absatz 3Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz 3, FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden.
  4. (4)Absatz 4Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abbauplan verlangen, wenn er dies für erforderlich hält.
  5. (5)Absatz 5Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Abs. 4 vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.Der Abbauplan ist von den Geschäftsleitern jedenfalls zum Ende jedes Kalendervierteljahres zu prüfen und auf Änderungsbedarf zu untersuchen. Gegebenenfalls ist gemäß Absatz 4, vorzugehen. Der Aufsichtsrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu unterrichten.

§ 6 GSA Berichte und Rechenschaftspflichten


  1. (1)Absatz einsDie Geschäftsleiter der Abbaueinheit haben dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch vierteljährlich, über den Gang der Verwertung und die Lage im Vergleich zum Abbauplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht).
  2. (2)Absatz 2Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind verpflichtet, dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich in umfassender Weise über grundsätzliche Fragen des Portfolioabbaus zu berichten, indem die tatsächlichen Verwertungserlöse dem Abbauplan gegenüber gestellt werden; weiters ist die künftige Wertentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Verwertungsbericht).
  3. (3)Absatz 3Bei wichtigem Anlass sowie auf Verlangen ist dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die finanzielle Lage oder Liquidität der Abbaueinheit von erheblicher Bedeutung ist, unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).
  4. (4)Absatz 4Der Verwertungsbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern. Die Sonderberichte sind schriftlich zu erstatten. In dringenden Fällen kann der Sonderberichtspflicht mündlich entsprochen werden. Eine schriftliche Ausfertigung ist unverzüglich nachzureichen
  5. (5)Absatz 5Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß § 6 FinStaG unterliegen.Für bestehende Maßnahmen gemäß dem FinStaG haben die Geschäftsleiter der Abbaueinheit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler jene Informationen zu übermitteln, die der Berichtspflicht gemäß Paragraph 6, FinStaG unterliegen.

§ 7 GSA Insolvenz- und gesellschaftsrechtliche Bestimmungen


  1. (1)Absatz einsEin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. § 67 Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist nicht anzuwenden.Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann nur von der FMA gestellt werden. Ihr steht im Sanierungs- oder Konkursverfahren Parteistellung zu. Die Geschäftsleiter der Abbaueinheit sind gegenüber der FMA zur Vorbereitung und Mitwirkung bei der Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet. Paragraph 67, Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914, ist nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sowie Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, und dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), BGBl. I Nr. 51/2014, gesetzt werden, sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), BGBl. I Nr. 92/2003.Ab Schaffung der Abbaueinheit neu gewährte Kredite sowie Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem Bundesgesetz über Maßnahmen zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktstabilitätsgesetz – FinStaG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,, und dem Bundesgesetz über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, gesetzt werden, sind nicht Eigenkapital ersetzend im Sinn des Eigenkapitalersatzgesetzes (EKEG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,.
  3. (3)Absatz 3Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des § 14 EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Z 1 bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu § 43 BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Z 3 lit b der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Z 6 der Anlage 2 zu § 43 BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.Eine Sanierung der Abbaueinheit im Sinne des Paragraph 14, EKEG kann nicht eintreten, solange die Verbindlichkeiten die im Jahresabschluss unter Ziffer eins bis 3, 5, 6 und 13 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG auszuweisenden Aktiva übersteigen, wobei zu Ziffer 3, Litera b, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche sonstigen Forderungen an Kreditinstitute, deren Restlaufzeit ein Jahr nicht übersteigt und zu Ziffer 6, der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG nur solche Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu berücksichtigen sind.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, BGBl. I Nr. 114/1997 sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.Die Bestimmungen des Unternehmensreorganisationsgesetzes – URG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, sind auf die Abbaueinheit nicht anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Eine Haftung der Gesellschafter der Abbaueinheit oder ihrer Beteiligungsgesellschaften für Verbindlichkeiten der Abbaueinheit ist ausgeschlossen.
  6. (6)Absatz 6Werden im Rahmen oder zur Sicherung von Maßnahmen, die seitens des Bundes und der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes nach dem FinStaG und dem ABBAG-Gesetz gesetzt werden, von einer Gebietskörperschaft, von einem Rechtsträger, der durch Bundes- oder Landesgesetz errichtet wurde, oder in deren Auftrag von einem sonstigen Rechtsträger Teilschuldverschreibungen begeben, so findet auf diese Teilschuldverschreibungen das Gesetz vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen, RGBl. Nr. 49/1874, keine Anwendung.

§ 8 GSA Beaufsichtigung der Abbaueinheit


§ 8.Paragraph 8,

Die FMA hat die Einhaltung der §§ 5 Abs. 1 Z 6 bis 13, 28a, 38, 41 und 73 Abs. 1 Z 2, Z 3, Z 6 hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Z 8 BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die §§ 3 Abs. 9 und 70 Abs. 1, Abs. 4 Z 1 und 2 und Abs. 7 bis 9 sowie die §§ 79, 98 bis 99e, 99g und § 101a BWG sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen. Die FMA hat die Einhaltung der Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 6 bis 13, 28a, 38, 41 und 73 Absatz eins, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6, hinsichtlich des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit und Ziffer 8, BWG zu überwachen; zu diesem Zweck sind die Paragraphen 3, Absatz 9 und 70 Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer eins und 2 und Absatz 7 bis 9 sowie die Paragraphen 79,, 98 bis 99e, 99g und Paragraph 101 a, BWG sinngemäß anzuwenden. Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen.

Schlussbestimmungen

§ 9 GSA Sprachliche Gleichbehandlung


§ 9.Paragraph 9,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 10 GSA Verweise


§ 10.Paragraph 10,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11 GSA Gebühren und Abgaben


  1. (1)Absatz einsDie zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gebühren befreit.Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz – GGG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, geregelten Gebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit.Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, sind von der Körperschaftsteuer befreit.

§ 12 GSA Vollziehung


§ 12.Paragraph 12,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 11 bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 11, bezüglich der Befreiung von Gebühren nach dem GGG 1984 der Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 13 GSA Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 3 Abs. 4 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 3 Abs. 5 und § 3 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2017 treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, treten mit 3. Jänner 2018 in Kraft.

Artikel

Art. 1 GSA


Mit diesem Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

die Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/1034, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 8, in der Fassung der Berichtigung, ABl. Nr. L 64 vom 10.03.2017 S. 116 und

2.

die delegierte Richtlinie (EU) 2017/593 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU im Hinblick auf den Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Produktüberwachungspflichten und Vorschriften für die Entrichtung beziehungsweise Gewährung oder Entgegennahme von Gebühren, Provisionen oder anderen monetären oder nicht-monetären Vorteilen, ABl. Nr. L 87 S. 500.

Weiters dient dieses Bundesgesetz dem wirksamen Vollzug folgender Rechtsakte der Europäischen Union:

1.

der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1033, ABl. Nr. L 175 vom 23.06.2016 S. 1,

2.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie, ABl. Nr. L 87 S. 1, und

3.

der delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen, ABl. Nr. L 87 S. 90.

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