Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Einheitswertes, die auf die einzelnen Gemeinden entfallen (§§ 13 bis 17), zueinander stehen.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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