Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Für das Zerlegungsverfahren gelten die Vorschriften der Bundesabgabenordnung.
(2) Den beteiligten Gemeinden ist der Inhalt der Zerlegungsbescheide schriftlich bekanntzugeben. Die Bekanntgabe bedarf nicht der für die Zerlegungsbescheide vorgesehenen Form; sie kann auch listenmäßig erfolgen.
In Kraft seit 01.01.1980 bis 31.12.9999
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