Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsIm Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (§ 22 des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.Im Falle einer Nachfeststellung des Einheitswertes (Paragraph 22, des Bewertungsgesetzes 1955) ist der nachträglichen Veranlagung des Steuermeßbetrages (Nachveranlagung) der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Nachfeststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Nachfeststellungsbescheid getroffenen Feststellungen.
(2)Absatz 2Die Nachveranlagung gilt von dem Kalenderjahr an, das mit dem Nachfeststellungszeitpunkt beginnt.
(3)Absatz 3Der Steuermeßbetrag ist auch dann nachträglich zu veranlagen, wenn der Grund für die Befreiung des Steuergegenstandes von der Grundsteuer wegfällt, eine Nachfeststellung des Einheitswertes aber deswegen nicht in Betracht kommt, weil ein Einheitswert auf den letzten Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt oder einen späteren Feststellungszeitpunkt bereits festzustellen war.
(4)Absatz 4Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Abs. 3 vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.Die Nachveranlagung gilt in den Fällen des Absatz 3, vom Beginn des auf den Wegfall des Befreiungsgrundes folgenden Kalenderjahres.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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