Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
Die Steuermeßzahl beträgt:
1.Ziffer einsBei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
2.Ziffer 2bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sichbei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
a)Litera abei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
b)Litera bbei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
c)Litera cbei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
In Kraft seit 27.06.2001 bis 31.12.9999
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