§ 20a GrStG 1955

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die Hauptveranlagung der Steuermessbeträge im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20b Bewertungsgesetz 1955 unterbleibt. Die zur Hauptveranlagung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Steuermessbeträge gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 gegeben sind, weiter.

In Kraft seit 30.12.2000 bis 31.12.9999
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