Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDer Zerlegung des Steuermeßbetrages sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt zugrunde zu legen, auf den der für die Veranlagung des Steuermeßbetrages maßgebende Einheitswert festgestellt ist.
(2)Absatz 2Ändern sich die Grundlagen für die Zerlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben oder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zerlegungsanteile nach dem Stand vom 1. Jänner des folgenden Jahres neu zu ermitteln.
(3)Absatz 3Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Abs. 2 nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.Die Zerlegungsanteile eines Grundsteuermeßbetrages sind in den Fällen des Absatz 2, nur dann neu zu ermitteln, wenn wenigstens bei einer Gemeinde der neue Anteil um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 10 Euro von ihrem bisherigen Anteil abweicht.
(4)Absatz 4Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Abs. 2 gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Abs. 3 kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.Fällt der Anteil einer Gemeinde am Grundbesitz in Fällen des Absatz 2, gänzlich weg, so ist dieser Gemeinde unbeachtlich des Absatz 3, kein Anteil am Steuermessbetrag mehr zuzuteilen.
In Kraft seit 16.06.2010 bis 31.12.9999
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