§ 30 GrStG 1955 Vorauszahlungen

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge (§ 20 Abs. 3) bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß § 29 Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.Der Steuerschuldner hat nach Ablauf des Wirksamkeitszeitraumes einer Haupt- oder Neuveranlagung der Grundsteuermessbeträge (Paragraph 20, Absatz 3,) bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den Fälligkeitszeitpunkten gemäß Paragraph 29, Vorauszahlungen unter Zugrundelegung des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages zu entrichten.
  2. (2)Absatz 2Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Abs. 1) ergeben, ist § 29 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.Auf Unterschiedsbeträge für das laufende Jahr und Nachzahlungen für abgelaufene Jahre, die sich nach Bekanntgabe des Steuerbescheides durch Anrechnung der bis dahin zu entrichtenden Vorauszahlungen (Absatz eins,) ergeben, ist Paragraph 29, Absatz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Wird der Hebesatz (§ 27) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß § 20 Abs. 3 wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides.Wird der Hebesatz (Paragraph 27,) in jenem Kalenderjahr, in dem die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge gemäß Paragraph 20, Absatz 3, wirksam werden, um mehr als 10 vH des zuletzt festgesetzten Hebesatzes geändert, so kann der Vorauszahlungsbetrag unter Zugrundelegung des zuletzt gültigen Grundsteuermeßbetrages und des geänderten Hebesatzes festgesetzt werden. Der festgesetzte Vorauszahlungsbetrag gilt auch für die folgenden Kalenderjahre bis zur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheides.
In Kraft seit 23.07.2024 bis 31.12.9999
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