§ 31 GrStG 1955

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom § 20 Abs. 3 gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß § 29 Abs. 3 gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1956 in Kraft. Abweichend vom Paragraph 20, Absatz 3, gelten die zum 1. Jänner 1956 festgesetzten Grundsteuermeßbeträge erst vom Beginn des Kalenderjahres 1958. Soweit der Grundsteuermeßbetrag durch Fortschreibungsveranlagung geändert wird, ist der Jahresbetrag der Grundsteuer für das Kalenderjahr 1958 auf Grund des zum 1. Jänner 1958 maßgebenden Grundsteuermeßbetrages festzusetzen. Bei der Berechnung der Grundsteuer für die Kalenderjahre 1956 und 1957 ist weiterhin von der für das Kalenderjahr 1955 geltenden Bemessungsgrundlage (Grundsteuermeßbetrag oder Erstarrungsbetrag) auszugehen; Änderungen in der Zurechnung des Steuergegenstandes oder von Teilen eines bisherigen Steuergegenstandes sind lediglich durch eine entsprechende Aufteilung der Bemessungsgrundlage auf die Steuerschuldner zu berücksichtigen. Andere Veränderungen des Steuergegenstandes sind nicht zu beachten. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Vorauszahlungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, gilt erstmals für das Kalenderjahr 1958.
  2. (2)Absatz 2Soweit die Grundsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Gänze von den Finanzämtern verwaltet wird, obliegt für die Kalenderjahre 1956 und 1957 die Verwaltung der Grundsteuer im bisherigen Umfang weiterhin den Finanzämtern.
  3. (3)Absatz 3Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.Die in diesem Bundesgesetz nicht enthaltenen Vorschriften auf dem Gebiete der Grundsteuer sind unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, letztmalig für das Kalenderjahr 1955 anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, BGBl. Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.Die im Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 130, und im Bundesgesetz vom 11. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 157, enthaltenen Vorschriften betreffend Grundsteuer sowie die auf dem Gebiete der Grundsteuer bestehenden Vorschriften über die Förderung von Arbeiterwohnstätten sind weiterhin anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5§ 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6§ 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz, § 19, § 24 zweiter und dritter Satz und § 25 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz, Paragraph 19,, Paragraph 24, zweiter und dritter Satz und Paragraph 25, Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001,, sind erstmals bei Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Steuermessbeträge anzuwenden, die Stichtage ab dem 1. Jänner 2002 betreffen.
  7. (7)Absatz 7§ 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2001 sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.Paragraph 29, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2001, sind erstmals auf Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8§ 28c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.Paragraph 28 c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 4 Abs. 5, § 14 Abs. 2 und § 25 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2010 sind für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 14, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010, sind für Stichtage ab dem 1. Jänner 2011 anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10§ 30a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 30 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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