§ 32 GrStG 1955

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

In Kraft seit 01.01.1963 bis 31.12.9999
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