§ 11 GrStG 1955

GrStG 1955 - Grundsteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

§ 11. Dingliche Haftung.

Für die Grundsteuer samt Nebengebühren haftet auf dem Steuergegenstand ein gesetzliches Pfandrecht.

In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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