Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
1.Ziffer einsDer Fruchtnießer;
2.Ziffer 2wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 GrStG 1955
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 GrStG 1955 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 GrStG 1955