§ 10. Persönliche Haftung.
Neben dem Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner:
1. | Der Fruchtnießer; | |||||||||
2. | wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer der Betriebsmittel oder Gebäude für den auf diese entfallenden Steuerbetrag. |
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