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§ 19. Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt:
1. | Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen | |||||||||
2. | bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich | |||||||||
a) | bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen | |||||||||
b) | bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen | |||||||||
c) | bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen |
§ 19. Steuermeßzahl.
Die Steuermeßzahl beträgt:
1. | Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen | |||||||||
2. | bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich | |||||||||
a) | bei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen | |||||||||
b) | bei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen | |||||||||
c) | bei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen |