§ 19 GrStG 1955

Grundsteuergesetz 1955

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einsBei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
  2. 2.Ziffer 2bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend;
diese

Die Steuermeßzahl ermäßigt sichbeträgt:

  1. a)Litera abei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
  2. b)Litera bbei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
  3. c)Litera cbei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
  4. 1.Ziffer einsBei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
  5. 2.Ziffer 2bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sichbei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
    1. a)Litera abei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
    2. b)Litera bbei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
    3. c)Litera cbei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 01.01.1963 bis 26.06.2001
  1. 1.Ziffer einsBei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
  2. 2.Ziffer 2bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend;
diese

Die Steuermeßzahl ermäßigt sichbeträgt:

  1. a)Litera abei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 100.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
  2. b)Litera bbei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
  3. c)Litera cbei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 50.000 Schilling des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.
  4. 1.Ziffer einsBei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 2 Z 1) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes 1.6 vom Tausend, für den Rest des Einheitswertes 2 vom Tausend;
  5. 2.Ziffer 2bei Grundstücken (§ 1 Abs. 2 Z 2) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sichbei Grundstücken (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,) allgemein 2 vom Tausend; diese Steuermeßzahl ermäßigt sich
    1. a)Litera abei Einfamilienhäusern für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 0.5 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 7 300 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend,
    2. b)Litera bbei Mietwohngrundstücken und bei gemischtgenutzten Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend, für die folgenden angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1.5 vom Tausend,
    3. c)Litera cbei den übrigen Grundstücken für die ersten angefangenen oder vollen 3 650 Euro des Einheitswertes auf 1 vom Tausend.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Grundbuchnummernsuche
JUSLINE Werbung