Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsLand- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in Paragraph 2, bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.
(2)Absatz 2Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 gilt nicht:Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Absatz eins, gilt nicht:
1.Ziffer einsFür land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Absatz eins, nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;
2.Ziffer 2für Grundbesitz, der unter § 2 Z 9 fällt.für Grundbesitz, der unter Paragraph 2, Ziffer 9, fällt.
In Kraft seit 01.01.1956 bis 31.12.9999
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