§ 6 GrekoG Gestaltung von Grenzübergangsstellen

Grenzkontrollgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, daßdass die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daßdass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann.

(3) Auf Flugplätzen sind - soweit nicht nur Binnenflüge abgefertigt werden - unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen für Fluggäste von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu schaffen. In Häfen sind - soweit im Rahmen regelmäßiger Fährverbindungen nicht ausschließlich Binnenschiffahrt abgewickelt wird - unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen für Passagiere von Binnenfahrten und sonstigen Fahrten zu schaffen. Hiefür Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und der Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.12.2013

(1) Grenzübergangsstellen sind so zu gestalten, daßdass die Grenzkontrollen zweckmäßig, einfach und kostensparend durchgeführt werden können.

(2) Die Betreiber von Flugplätzen und Häfen sowie die Straßenerhalter haben durch entsprechende bauliche Einrichtungen oder organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, daßdass die Grenzkontrolle gemäß den unionsrechtlichen Vorschriften sowie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden kann.

(3) Auf Flugplätzen sind - soweit nicht nur Binnenflüge abgefertigt werden - unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen für Fluggäste von Binnenflügen und sonstigen Flügen zu schaffen. In Häfen sind - soweit im Rahmen regelmäßiger Fährverbindungen nicht ausschließlich Binnenschiffahrt abgewickelt wird - unterschiedliche Abfertigungseinrichtungen für Passagiere von Binnenfahrten und sonstigen Fahrten zu schaffen. Hiefür Für die dadurch entstehenden Kosten haben die Betreiber der Flugplätze und der Häfen sowie die Straßenerhalter selbst aufzukommen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

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