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Legende:
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(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der HauptwahlbehördeBundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.
(1) Jedem Abgeordneten wird nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der HauptwahlbehördeBundeswahlbehörde ein Wahlschein ausgestellt, der in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen ist.
(2) Die Parlamentsdirektion stellt jedem Abgeordneten, für den der Wahlschein hinterlegt ist, eine amtliche Legitimation mit seinem Lichtbild aus.